VG Düsseldorf: Entlassung einer Kommissaranwärterin nach „Party-Auftritt“ rechtmäßig
- Roland Kortsik

- 6. Nov. 2025
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Kernaussage: Polizeianwärter*innen im Beamtenverhältnis auf Widerruf können entlassen werden, wenn ihr Verhalten berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung weckt. Das Tragen originaler Polizeikleidung auf einer privaten Feier und die Mitwirkung an einer inszenierten „Festnahme“ verletzen die für den Polizeidienst erforderliche Integrität und gefährden das Vertrauen der Öffentlichkeit.
Was geschah?
Bei einer Mottoparty erschien die Anwärterin in dienstlichen Kleidungsstücken (u. a. Pullover, Schutzweste mit „Polizei“) und beteiligte sich an einer gestellten Festnahme eines als Drogendealer verkleideten Gastes. Aufnahmen hiervon kursierten unter den Feiernden und wurden verbreitet. Das Polizeipräsidium sah hierin eine erhebliche Pflichtverletzung und entließ sie aus dem Vorbereitungsdienst.
Entscheidung des Gerichts
Das VG Düsseldorf wies den Eilantrag gegen die Entlassung zurück. Ausschlaggebend: Wer im Vorbereitungsdienst steht, muss jederzeit für die Rolle als Repräsentant*in der Polizei geeignet sein. Die Verwendung echter Polizeikenngabe im privaten Kontext und das Mitwirken an einer „Show-Festnahme“ seien geeignet, das Ansehen der Polizei nachhaltig zu schädigen—zumal sich entsprechende Inhalte heute leicht digital verbreiten.
Einordnung
Maßstab: Nicht entscheidend ist, ob ein strafbares Verhalten vorlag, sondern ob das Gesamtverhalten die charakterliche Eignung für den Polizeidienst in Frage stellt.
Dienstliche Symbolik: Dienstkleidung, Hoheitszeichen und ihre Außenwirkung unterliegen strengen Maßstäben—deren Missbrauch im Freizeitkontext kann bereits für eine Entlassung genügen.
Rechtsschutz: Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum OVG NRW möglich; im Eilverfahren bleibt jedoch regelmäßig die Maßnahme bestehen.
Praxis-Hinweise
Für Anwärter*innen: Dienstliche Ausrüstung ausschließlich dienstlich nutzen; Social-Media-Risiken mitdenken. „Spaßaktionen“ mit Polizeibezug können karrierebeendend sein.
Für Behörden: Vorfälle zeitnah dokumentieren, Verhältnismäßigkeit prüfen, aber die Bedeutung des Vertrauensschutzes klar herausstellen.
Fundstelle
VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2025 – 2 L 2837/25.


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