BGH: Bei Corona-Impfungen bis 07.04.2023 haftet der Staat – nicht die Ärztin
- Roland Kortsik

- 6. Nov.
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Kernpunkt: Impfungen, die bis zum 07.04.2023 nach der CoronaImpfV durchgeführt wurden, sind amtliche Tätigkeit. Ärztinnen/Ärzte handelten als Verwaltungshelfer; mögliche Aufklärungs- oder Behandlungsfehler fallen unter die Amtshaftung des Staates (Art. 34 GG) – eine persönliche Haftung der Behandelnden scheidet aus.
Was war passiert?
Ein Mann machte nach einer Booster-Impfung vom 15.12.2021 u. a. Herzerkrankungen und massive Folgeschäden geltend und verlangte mindestens 800.000 € Schmerzensgeld von seiner Hausärztin. LG Dortmund und OLG Hamm wiesen die Klage ab; der BGH bestätigte dies.
Warum haftet der Staat?
Staatliche Prägung: Die Impfkampagne diente Pandemiebekämpfung und öffentlicher Gesundheit; Organisation und Durchführung waren staatlich geregelt. Die Leistungserbringer führten die Maßnahmen in einem öffentlichen Amt aus.
Art. 34 GG / CoronaImpfV: Etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler werden dem Staat zugerechnet, nicht der Ärztin/dem Arzt.
Zeitliche Grenze: Gilt für Impfungen bis 07.04.2023 (Geltungszeitraum der CoronaImpfV in diesem Kontext).
Folgen für die Praxis
Für Anspruchsteller: Richtig zu verklagen ist grundsätzlich das zuständige Bundesland (Amtshaftung), nicht die Praxis/der einzelne Arzt. Anwaltlich vorab die Passivlegitimation prüfen. Für Ärztinnen/Ärzte: Persönliche Haftungsrisiken aus dieser Phase sind deutlich reduziert; Dokumentation und Aufklärung bleiben gleichwohl wichtig (insb. für Zeiträume außerhalb der CoronaImpfV). Für Gerichte/Versicherer: Streitigkeiten verlagern sich in die Staatshaftung; Regress- und Zuständigkeitsfragen rücken in den Vordergrund.
Fundstelle
BGH, Urteil vom 09.10.2025 – III ZR 180/24.Vorinstanzen: LG Dortmund, Urt. v. 27.07.2023 – 4 O 163/22; OLG Hamm, Urt. v. 19.06.2024 – I-3 U 119/23.


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