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OLG Frankfurt: 3.000 € für ungewollt entblößte Brust – Veröffentlichung ohne Einwilligung verletzt Persönlichkeitsrecht

Ergebnis: Eine Boulevardzeitung musste einem 22-jährigen Model 3.000 € Geldentschädigung zahlen, weil sie ein Foto mit sichtbar entblößter Brust ohne Zustimmung veröffentlichte.


Kurzfall

Bei einer Fashion-Show rutschte dem Model am Ende des Catwalks das Oberteil. Ein Fotograf hielt die ungewollte Entblößung fest; später erschienen die Bilder in Print und online – trotz zuvor erklärter Ablehnung einer Veröffentlichung. Das LG sprach 5.000 € zu, das OLG reduzierte auf 3.000 €.


Gründe in Stichpunkten

  • Keine Einwilligung: Die Zustimmung bezog sich nur auf Posen mit bedeckter Brust. Die Veröffentlichung der „Panne“ war klar außerhalb dieser Einwilligung.

  • Schwere der Verletzung: Überregionale Reichweite (Print und online) verstärkte die Beeinträchtigung; maßgeblich ist, dass allein die Betroffene über Nacktdarstellungen entscheidet.

  • Höhenkorrektur: Mildernd wirkte, dass die Klägerin auf Social Media selbst freizügige Bilder teilte; nachhaltige Folgeschäden waren nicht feststellbar. Daher 3.000 € statt 5.000 €.

Praxishinweise

  • Medien & Fotografen: Pannen-/Entblößungsfotos sind ohne klare, eindeutige Einwilligung tabu. Reichweite und Kontext treiben die Entschädigungssumme.

  • Betroffene: Ungewollte intime Veröffentlichungen können Geldentschädigung auslösen; relevante Faktoren: Freiwilligkeit der Abbildung, vorheriges „Nein“, Publikumsreichweite, eigene öffentliche Darstellung.

Fundstelle

OLG Frankfurt a.M., Az. 16 U 7/24 (Entscheidung zur Geldentschädigung nach unzulässiger Veröffentlichung).


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