AG München: Hausverbot gegen Anwältin rechtmäßig
- 6. Nov. 2025
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Kernaussage: Ein privates Hotel darf einer Person den Zutritt verwehren, wenn kein Kontrahierungszwang besteht und keine Diskriminierung vorliegt. Berufliche Gründe der betroffenen Person begründen keinen Anspruch auf Zugang zu genau diesem Betrieb.
Hintergrund in Kürze
Nach einem Streit um eine offene Hotelrechnung (ca. 1.300 €) und der Behauptung der Gästin, sie habe im Restaurant eine Ratte gesehen und wolle ein Foto veröffentlichen, verhängte ein Münchner Tagungshotel ein umfassendes Hausverbot – auch für die Gastronomie. Die Anwältin klagte auf Aufhebung und verwies auf die berufliche Bedeutung der Tagungsräume.
Entscheidung
Das Amtsgericht München bestätigte das Hausverbot: Das private Hausrecht erlaubt es, den Zutritt zu versagen; ein Begründungszwang besteht nur ausnahmsweise (etwa bei öffentlichen Einrichtungen oder lebensnotwendigen Diensten). Weder lag eine Benachteiligung noch eine Pflicht des Hotels vor, gerade dieser Anwältin Zugang zu gewähren; konkrete Erforderlichkeit dieses einen Tagungsorts wurde nicht belegt.
Einordnung & Praxis
Für Betreiber: Hausverbote sollten sachlich dokumentiert werden (Anlass, Umfang, Dauer); AGG-Risiken prüfen, klare Kommunikation.
Für Betroffene: Angreifbar ist ein Hausverbot vor allem bei diskriminierenden Motiven oder wenn eine faktische Grundversorgung/Teilhabe betroffen ist – beides war hier nicht der Fall.
Fundstelle des Urteils: Amtsgericht München, Urteil vom 18.03.2025, Az. nicht veröffentlicht.


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