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Arbeitsrecht

Kündigungsschutz

 

Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen bildet einen besonderen Schwerpunkt in der täglichen Praxis des Kompetenzbereichs kmb² Arbeitsrecht.

 

Bei einer betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung müssen die rechtlichen Möglichkeiten zügig geprüft und umgesetzt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stehen in der Regel ab dem Erhalt einer Kündigung meist nur 3 Wochen Zeit zur Verfügung, um sich gegen eine Kündigung zu wehren. Zum Teil sind die Fristen noch kürzer. Entsprechend sollte nach dem Erhalt einer Kündigung umgehend ein spezialisierter Anwalt kontaktiert werden. Hier kann der Kompetenzbereich kmb² Arbeitsrecht beraten und die notwendige Schritte einleiten.

 

Im Falle einer Kündigung geschieht dies mit der so genannten Kündigungsschutzklage, die rechtzeitig beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss. In der Klage muss nachgewiesen werden, warum die Kündigung unwirksam ist (z.B. fehlhafte Sozialauswahl, falsche Tatsachenbehauptungen). Das Arbeitsgericht stellt die Klage dann dem Arbeitgeber zu und lädt kurzfristig zu einem ersten Termin, dem so genannten Gütetermin, ein. In diesem Termin wird versucht eine Einigung zu erzielten. Dies gelingt häufig, indem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Abfindung verständigen, auch wenn hierauf, entgegen der weit verbreiteten Ansicht, in der Regel kein Anrecht besteht. Dennoch gelingt dies bei guter Beratung und geschickter Verhandlung häufig. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet das Gericht nach einem weiteren Termin sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung.

 

Neben dem Kündigungsschutz berät der Kompetenzbereich auch in allen anderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

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