Die Polizei muß vor Vernehmung einen Beschuldigten darauf hinweisen, daß man einen Anwalt hinzuziehen darf. Selbst wenn der vom Beschuldigten genannte Anwalt nicht ereichbar ist, kann die Polizei nicht einfach mit der Vernehmung fortfahren. Vielmehr gibt es ja auch andere Anwälte und auch einen Anwaltsnotdient. Die Polizei muß deshalb noch einen zweiten Hinweis erteilen.
DIe Entscheidung des BGH:
Bringt der Beschuldigte zum Ausdruck, sich mit einem Verteidiger besprechen zu wollen, kann die Vernehmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne vorangegangene Konsultation nur fortgesetzt werden, wenn sich der Beschuldigte nach erneutem Hinweis auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers mit der Fortsetzung der Vernehmung einverstanden erklärt, BGH, Beschluss vom 19.06.2019 - 5 StR 167/19
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