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Keine Haftung bei Corona-Ansteckung in Fahrgemeinschaft


Ein Arbeitnehmer verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz von einem Kollegen, nachdem er sich mutmaßlich während einer gemeinsamen Autofahrt mit COVID-19 infiziert hatte. Das Landgericht Frankenthal (Az.: 7 O 110/24) wies die Klage jedoch ab.


Der Fall


Im Frühjahr 2022 fuhren zwei Kollegen regelmäßig gemeinsam zur Arbeit – ohne Masken. Noch am selben Tag einer dieser Fahrten informierte der Mitfahrer per WhatsApp, dass er positiv auf das Coronavirus getestet worden sei.

Der Fahrer, Asthmatiker, machte später geltend, er habe sich dabei infiziert und leide seitdem an einem Post-Covid-Syndrom, das ihn berufsunfähig mache. Er forderte 20.000 Euro Schmerzensgeld, 4.000 Euro Schadensersatz sowie eine Verpflichtung zur Zahlung künftiger Schäden.


Die Entscheidung


Das Gericht lehnte die Forderungen ab. Es liege keine Haftung des Mitfahrers vor, da in Fahrgemeinschaften ein stillschweigender Haftungsausschluss gelte. Beide hätten das Risiko enger Kontakte in Pandemiezeiten gekannt – und dennoch keine Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Masken ergriffen.

Besonders relevant: Der Kläger habe trotz Vorerkrankung keine Vorkehrungen getroffen. Allein die unterlassene Warnung des Mitfahrers begründe keine Pflichtverletzung.


Fazit

Das Urteil verdeutlicht: Wer sich bewusst einem Infektionsrisiko aussetzt, trägt die Verantwortung für den eigenen Schutz. Eine nachträgliche Haftung des Mitfahrers ist in solchen Fällen in der Regel ausgeschlossen.

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