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AG München: WEG muss Zustimmung zum Mauerdurchbruch für zweite Balkontür erteilen

Leitsatz kompakt: Wohnungseigentümer haben nach § 20 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf Genehmigung einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum, wenn keine konkreten, erheblichen Nachteile für andere Eigentümer nachweisbar sind. Bloße Befürchtungen zu Statik, Heizung oder Abdichtung reichen nicht.


Kerndaten

  • Gericht: Amtsgericht München

  • Datum / Az.: 27.05.2025 – 1293 C 26254/24

  • Status: rechtskräftig


Kurzfall

Eigentümer wollten in einer Loggia-Wohnanlage neben der bestehenden Balkontür ein Fenster zur zweiten Tür umbauen, um die Loggia von einem weiteren Zimmer aus zu erschließen. Die WEG verweigerte die Zustimmung mit Hinweis auf denkbare Risiken (Statik, Feuchtigkeit/Kälte, Heizkörperversetzung).

Entscheidung & Begründung (gekürzt)

  • Der Mauerdurchbruch betrifft Gemeinschaftseigentum; dafür sieht § 20 Abs. 3 WEG einen Zustimmungsanspruch vor, sofern andere Eigentümer nicht erheblich beeinträchtigt werden.

  • Die von der WEG angeführten Nachteile waren nur theoretisch; objektive Nachweise fehlten. Eine vorgelagerte Loggia mindert zudem das Risiko von Kälte- oder Wassereintritt.

  • Technische Risiken können durch Planung/Gutachten beherrscht werden; die konkrete Ausgestaltung bleibt der Eigentümerversammlung.


Praxisfolgen

  • Für Antragsteller:innen: Frühzeitig statische und bauphysikalische Unterlagen einreichen; so lassen sich pauschale Einwände entkräften.

  • Für WEG/Verwalter: Nur substantiiert belegte Beeinträchtigungen tragen die Verweigerung der Zustimmung; reine „Was-wäre-wenn“-Argumente genügen nicht.

Fundstelle

AG München, Urteil vom 27.05.2025 – 1293 C 26254/24 (rechtskräftig). 


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