AG Köln: Teilnahme an Trinkgelagen kann ordentliche Kündigung rechtfertigen
- Roland Kortsik

- 6. Nov.
- 1 Min. Lesezeit
Kernaussage: Wer sich als Mieter*in wiederholt an mehrstündigen Trinkgelagen im Hauseingangsbereich beteiligt und dadurch Lärm- und Geruchsbelästigungen verursacht, verletzt mietvertragliche Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich – eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist dann wirksam.
Kurzfall
In einem Kölner Mehrfamilienhaus kam es am Hauseingang zu langandauernden Trinkrunden mit Gegröle und Uringeruch, an denen auch die Erdgeschossmieter teilnahmen. Der Vermieter kündigte ordentlich und klagte auf Räumung und Herausgabe.
Entscheidung – das Wesentliche
Erhebliche Beeinträchtigung: Lärm und Belästigungen anderer Bewohner rechtfertigen die ordentliche Kündigung.
Teilnahme genügt: Es kommt nicht darauf an, ob der/die Mieter*in Hauptakteur war; eine Teilnahme kann bereits die Pflichtverletzung tragen. Maßgeblich ist eine Gesamtschau der Umstände.
Praxishinweise
Vermieter: Vor Kündigung Vorfälle protokollieren, Zeugen sichern (Hausbewohner, ggf. Polizei), Geruchs- und Lärmbelästigungen dokumentieren.
Mieter: Störungen durch Gäste sind zurechenbar. Bei wiederkehrenden Treffen: Verlagerung außerhalb des Hauses, Rücksichtnahme und ggf. Hausordnung beachten.
Fundstelle
AG Köln, Urteil vom 11.11.2022 – 219 C 95/21.


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