Nutzungsverbot von Zweitwohnungen aufgrund Corona-Pandemie.
Das Verwaltungsgericht Kassel entschied am 9. April 2020, dass der Schutz der Bevölkerung vor dem SARS-CoV-2-Virus wichtiger als die Gartenpflege in der Zweitwohnung ist.
Der Entscheidung war ein Eilantrag eines Frankfurter Anwalts vorrausgegangen, welcher sich gegen die vom Landkreis Waldeck-Frankenberg erlassene Allgemeinverfügung richtete. Jene untersagte die Nutzung von Zweitwohnungen und wies die Personen, welche sich vor Erlass in ihrem Zweitwohnsitz befanden an, diesen bis spätestens zum 4.April 2020 zu verlassen. Ziel der Verfügung ist, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch Menschen vonaußerhalb in dem nordhessischen Landkreis einzudämmen.
Im vorliegenden Fall versuchte der Antragssteller den Zugang zu seiner Wohnung per Gerichtsbeschluss zu erwirken. Er argumentierte, dass sein Zweitwohnsitz einen großen Garten habe, welchen er aufgrund der trockenen Witterung dringend zu bewässern habe.
Das VG Kassel entgegnete, dass das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung vor dem SARS-CoV-2-Virus sowie der Schutz des Funktionierens des öffentlichen Gesundheitssystem höher zu bewerten ist als das Interesse an der Bewässerung des Gartens. Weiterhin verwies das VG Kassel den Antragssteller auf die Möglichkeit hin, Nachbarn für die Bewässerung der Pflanzen zu bitten.
Urteil: Az.: 5 L 666/20.KS
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