Zum Jahreswechsel 2016/2017 gibt es erneut eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle legt die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltsätze für den unterhaltspflichtigen Elternteil fest. Die Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, sie gibt jedoch Leitlinien vor, nach denen die Familiengerichte bundesweit Kindesunterhaltssätze berechnen.
Die Unterhaltsbeträge für Kinder werden nun zum 01.01.2017 erneut angehoben. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt dann in der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 342 € statt bisher 335 €, in der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 393 € statt bisher 384 € und in der 3. Altersstufe (12-17 Jahre) 460 € statt bisher 450 € monatlich. Der Mindestunterhalt greift bei einem Einkommen, das in der ersten Einkommensgruppe (Nettoeinkommen bis 1.500 €) liegt.
Auch die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe werden entsprechend erhöht und zwar um 5 % in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe (Nettoeinkommen von 1.501 € - 3.100 €) sowie um 8 % in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe (Nettoeinkommen von 3.101 € - 5.100 €).
Der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er beträgt damit in der ersten Einkommensgruppe 527 € statt bisher 516 €.
Der Unterhaltsbedarf von Studenten, die in einem eigenen Haushalt leben, liegt nach wie vor bei 735 € monatlich und orientiert sich am Höchstsatz gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Zu beachten ist, dass die benannten Tabellenbeträge bei minderjährigen Kindern noch um das hälftige Kindergeld zu bereinigen sind. Der eigentliche Zahlbetrag reduziert sich also. Bei volljährigen Unterhaltsberechtigten wird hingegen das volle Kindergeld in Abzug gebracht, da das Kind dann auch selbst das Kindergeld in voller Höhe bezieht. In Bezug auf das Kindergeld ist im Übrigen vom Gesetzgeber für 2017 ebenfalls eine – allerdings nur geringfügige – Erhöhung in Aussicht gestellt. So sollen die Kindergeldsätze um jeweils 2 € pro Kind angehoben werden. Eine abschließende Entscheidung hierüber soll noch im Dezember getroffen werden.
Bei Fragen rund um das Thema Unterhalt oder allgemein zum Familienrecht steht Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht RA Dr. Griebl gerne zur Verfügung.
Comments