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„Störung der Geschäftsgrundlage“ bei Mietverträgen durch Lockdown?

Können Ladenmieter die Miete mindern, weil der Corona-Lockdown eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ darstellt? Das OLG Frankfurt bejahte dies in seinem Urteil am 19. März 2021.

Im vorliegenden Fall war ein Ladenbetreiber in Bad Homburg von starken Umsatzeinbußen durch den Corona-Lockdown betroffen, weshalb er die Miete von April bis Juni 2020 nur teilweise zahlte.

Zwecks schneller Durchsetzbarkeit strengte die Vermieterin daraufhin einen Urkundenprozess an. In diesem speziellen Verfahren werden zunächst nur schriftliche Dokumente als Beweismittel zugelassen. Der Ladenbetreiber berief sich im Verfahren auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“. Das OLG Frankfurt gab der Klage jedoch statt, denn im Urkundenprozess sei dieser Einwand unstatthaft, denn er könne mit den dort zugelassenen Beweismitteln nicht geführt werden. Allerdings sei der Einwand in einem Nachverfahren zu überprüfen, sofern der Ladenbesitzer ein solches beantrage.

Sowohl das OLG Dresden, als auch das OLG Karlsruhe hatten bereits eine Möglichkeit zur Mietminderung wegen einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ bejaht. Alle drei Oberlandesgerichte ließen die Revision zum BGH zu.

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