Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, können auch von der Presse nur herausverlangt werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht , (BVerwG, Urteil v. 29.8.2019, 7 C 33.17).
Der Kläger ist Journalist, er wollte vom Finanzministerium des beklagten Landes Auskunft über einen Polizeieinsatz in einem Swinger-Club im September 2011 erhalten: Er wollte wissen, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer ihn veranlasst hat und ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat. Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis. Die Gerichte gaben dem Finanzamt Recht.
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