# VG Münster: Keine Hundesteuer-Ermäßigung für Jagdgäste
- Roland Kortsik

- 4. Nov.
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Kernaussage: Ein Jagdgast mit bloßer Jagderlaubnis hat keinen Anspruch auf eine ermäßigte Hundesteuer für einen Jagdhund. Erforderlich ist eine umfassende Jagdausübungsberechtigung; die bloße Teilnahme an der Jagd auf Einladung genügt nicht.
Hintergrund
Eine Hundehalterin meldete 2018 einen für die Jagd ausgebildeten Rauhaardackel an und beantragte wegen des jagdlichen Einsatzes eine Steuerermäßigung. Die Stadt Münster setzte für 2023 den vollen Steuersatz für zwei Hunde fest (264 €) – dagegen klagte die Halterin.
Entscheidung
Das VG Münster wies die Klage ab: Nach der Hundesteuersatzung erhalten nur Personen mit eigenständiger, umfassender Jagdausübungsberechtigung (Revierinhaber o. ä.) eine Ermäßigung. Die Klägerin besaß lediglich eine Jagderlaubnis eines Dritten und galt damit als Jagdgast – das reicht satzungsrechtlich nicht aus. Die Kommune muss Jagdgäste nicht den Revierinhabern gleichstellen.
Einordnung & Praxis
Satzung prüfen: Ob ein Rabatt greift, entscheidet die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung – meist begünstigt sie nur Inhaber einer eigenen Jagdausübungsberechtigung.
Jagderlaubnis ≠ Revierbefugnis: Auch mit Jagdschein und bestandener Brauchbarkeit bleibt der Jagdgast von der Ermäßigung regelmäßig ausgeschlossen.
Freiwilligkeit: Die jagdliche Hundehaltung ist eine freiwillige Entscheidung und begründet keinen Anspruch auf steuerliche Privilegien.
Fundstelle: VG Münster, Urteil vom 07.07.2025, 3 K 910/23 (nicht rechtskräftig).


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