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Nur Bares ist Wahres

In einem kürzlich veröffentlichen Beschluss vom 05. April 2022 setzte sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Auslegung der Begrifflichkeit „vorhandenes Bargeld“ auseinander. Anlass dafür war ein streitiger Fall aus dem Jahre 2017, in dem eine Vermächtnisnehmerin der Ansicht war, jene im Testament verwendeten Begrifflichkeit umfasse das gesamte Geldvermögen. Demnach wäre auch das Buchgeld auf allen privaten Konten gemeint. Das sah das OLG jedoch anders. Zwar könne man unter dem Begriff des „Barvermögens“ tatsächlich auch Buchgeld auf Konten verstehen, so wie es der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit des Öfteren feststellte. „Vorhandenes Bargeld“ meine hingegen ausschließlich das physisch vorliegende Geldvermögen in Form von Scheinen und Münzen. Bei der Auslegung orientierte sich das OLG vor allem an dem geläufigen Sprachgebrauch des Wortes „Bargeld“, der sich von „Buchgeld“ unterscheide

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