Vor allem die Regelung, dass Geschäfte bis zu 800 Quadratmetern Ladenfläche öffnen dürfen, größere jedoch nicht, sorgte im Einzelhandel auf Unverständnis. In einem am 27.04.2020 veröffentlichten Urteil bewertete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Maßnahme als grundgesetzwidrig. Die Begründung war, dass die Ladenfläche als Kriterium nicht entscheidend sei, sondern vielmehr die konkrete Möglichkeit zur Begrenzung der Ansteckungsgefahr. Deshalb sei die Regelung ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Interessant, das Gericht sieht, angesichts der bestehenden Corona-Notstandslage und weil die Verordnung ohnehin nur bis zum 3. Mai gilt, von einer Außervollzugsetzung ab. Entscheidend könnte das Urteil jedoch für eine etwaige Verlängerung der 800-Quadratmeter-Regel sein. Weiterhin stellt das Gericht klar, dass auch Läden mit einer Verkaufsfläche von über 800 Quadratmetern jetzt schon öffnen dürfen, sofern sie ihre Verkaufsfläche praktisch entsprechend verkleinern.
Beschluss des VGH Bayern, am 27.04.2020 (AZ: 20 NE 20.793
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