Bei Verkäufen kann das Hobby schnell zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen werden. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Münster in einem am 17. Mai bekannt gegebenen Urteil. Dabei ist es irrelevant ob sich die Gewinne angeblich nicht realisieren lassen. Im vorliegenden Fall ging es um eine Hundezüchterin, welche dies in ihrem Privathaus tat. Die Klägerin ist Mitglied im Verband deutscher Hundezüchter und hält sich an alle Regeln des Verbandes. Weiterhin wählt sie nach eigener Aussage die Kunden nicht nachdem „Geldbeutel“ aus, sondern nach persönlichem Eindruck.
Jedoch hat sie mit dem Verkauf der Hunde über das Internet in mehreren Jahren Umsätze oberhalb der Kleinunternehmergrenze erzielt. Diese liegt zum aktuellen Stand (2021) bei 22.000 €. Kleinunternehmer unterhalb dieser Grenze können von der Umsatzsteuer befreit werden.
Nachdem das Finanzamt im Jahr 2019 eine Betriebsprüfung vornahm forderte das Finanzamt eine Nachzahlung der Umsatzsteuer in Höhe von 3.000 € für die letzten drei Jahre. Dagegen ging die Hundezüchterin gerichtlich vor. Diese verdeutlichte, dass sie die Hunde aus Leidenschaft züchtet. Darüber hinaus kann sie durch die strengen Anforderungen des Verbandes, keine Gewinne erzielen. Dies ist nur Züchtern möglich die nicht Mitglied in dem Verband sind. Weiterhin züchte sie auch in ihrem Privathaushalt und nicht in einem Zwinger.
Das FG Münster sah dies anders. Das Engagement der Klägerin stehe nicht im Widerspruch zu ihrer Stellung als Unternehmerin. Sie betreibe das Geschäft nachhaltig und hat mit ihrer Website die branchenüblichen Vertriebsmittel gewählt. Des Weiteren beinhaltet das Gebot der Fairness im Wettbewerb mit anderen Züchtern, dass auch die Klägerin umsatzsteuerpflichtig ist. Urteil: Az.: 5 K 3037/19 U
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