GRUNDSTEUERSTREIT BEI DENKMALSCHUTZ
- Roland Kortsik
- 20. März
- 1 Min. Lesezeit
Ein Mann, der 2012 ein Grundstück mit einem denkmalgeschützten Fachwerkhaus kaufte, beantragte den Erlass der Grundsteuer, nachdem er 2022 von der zuständigen Ortsgemeinde zur Zahlung (i.H.v. 110,60€) aufgefordert wurde. Die Gemeinde lehnte den Antrag ab, woraufhin er zunächst Widerspruch einlegte und anschließend klagte. Seiner Meinung nach seien die aufwändigen Sanierungsarbeiten zum Erhalt des Denkmals und nicht zum eigenen Vorteil notwendig gewesen. Hätte das Gebäude nicht unter Denkmalschutz gestanden, hätte er es abgerissen, so der Kläger. Er beteuerte die Unrentabilität der Immobilie. Das Verwaltungsgericht Koblenz hingegen merkte an, dass die erbrachten Arbeiten hauptsächlich zu Wohnzwecken aufgewendet wurden und damit nicht vorwiegend aus öffentlichem Interesse. Die Voraussetzung zum Erlass der Grundsteuern waren somit laut des Gerichts nicht gegeben.
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