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Gewerbemiete kann wegen Corona gemindert werden!

Das OLG Dresden sowie das OLG Karlsruhe entschieden dies in zwei verschiedenen Urteilen die am 25.02.21 verkündet wurden. Ladenbesitzer können die Miete ggf. wegen einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ mindern.

Laut dem Dresdner Urteil ist eine Minderung um die Hälfte möglich. Das Karlsruher Urteil dagegen setzt eine „schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung für das Geschäft voraus, die anderweitig nicht kompensiert werden kann“. In beiden Fällen mussten die Läden aufgrund der Corona Maßnahmen schließen. Darüber hinaus argumentierten beide Kläger dass dies wie ein „Mangel an der Mietsache“ zu behandeln sei.

Beide Gerichte lehnten diese Argumentation jedoch ab. Sie sind der Ansicht, dass die Zwangsschließungen eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ gemäß § 313 BGB darstellt. Das OLG Dresden hält es aufgrund dessen für angemessen die Kaltmiete zu halbieren um somit die Last der von beiden unverschuldete und unvorhergesehene Störung auf beide Parteien zu verteilen.

Das OLG Karlsruhe hingegen verlangt, „dass die Inanspruchnahme des Mieters zu einer Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde“. Weiterhin müsste die Interessenlage des Mieters eine Anpassung des Vertrags ermöglichen. Dabei seien Ausweichmöglichkeiten sowie mögliche Einsparungen und die Verkaufsfähigkeit der Ware zu berücksichtigen.

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