Auch wenn auf einem Parkplatz darauf hingewiesen wird, dass dort die generelle Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt, bedeutet dies nicht automatisch, dass man sich auf die sonst übliche „Rechts vor Links“-Regel verlassen kann. Dies beschloss das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am 07. Juli 2022 bekanntgegebenen Urteil. Grund für das Urteil war ein Unfall auf einem Wiesbadener Parkplatz, bei dem der Unfallverursacher sich gerade auf diese Regelung stützte. Das OLG entschied allerdings, wenn die Straßenführung auf Parkplätzen es nicht eindeutig hergebe, was eine Haupt- und was eine Nebenstraße sei, müssten beide Autofahrer im gleichen Maße achtsam fahren, um das Verkehrstreiben zu überblicken. Mögliche Kennzeichnungen einer Hauptstraße wären beispielsweise ein Bürgersteig, Markierungen oder entsprechende Beschilderung. Sind diese nicht vorhanden, kann sich nicht stur auf die sonst übliche „Rechts vor Links“-Regel verlassen werden.
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Dr. Roland Kortsik
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