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Ausbildungsvergütung und Insolvenzanfechtung

Aktualisiert: 11. Juni 2020

Die Zahlung einer Ausbildungsvergütung kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2017 (Az. 6 AZR 511/16 - Pressemitteilung Nummer 47/17 vom 26. Oktober 2017) unter bestimmten Umständen der Insolvenzanfechtung unterliegen. Dies hat zur Folge, dass die Ausbildungsvergütung wieder an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen ist.

Gegenstand der Auseinandersetzung war ein Streit zwischen dem Insolvenzverwalter sowie eines Auszubildenden. Der Auszubildende wurde von 2008-2012 im nunmehr insolventen Betrieb zum Metallbauer ausgebildet. Die Ausbildungsvergütung wurde jedoch nicht vollständig gezahlt, so dass der Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung einen Rechtsstreit gegen den Ausbildungsbetrieb führte. Im Oktober 2012 wurde sodann ein Vergleich erzielt, der vorsah, dass die rückständige Ausbildungsvergütung in Höhe von 2.800,00 € netto gezahlt werden soll. Eine Zahlung erfolgte jedoch zunächst nicht. Erst unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurde letztendlich im Dezember 2012 und Januar 2013 die geschuldete Zahlung geleistet.

Allerdings wurde bereits vor diesem Rechtsstreit, nämlich am 7. Oktober 2010, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Zu einer Öffnung des Insolvenzverfahrens kam es nicht. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte, nach zwei weiteren Insolvenzerträgen aus dem Jahr 2014, am 15. September 2014. Der in diesem Verfahren bestellte Insolvenzverwalter, hat Zahlungen an den Auszubildenden nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften angefochten.

Aus Sicht der Bundesrichter erfolgt die Anfechtung zu Recht, so dass die erlangte Ausbildungsvergütung wieder zurück zu zahlen ist. Die Zahlung durch den Ausbildungsbetrieb erfolgte, um eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung noch abzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Zahlung nicht in der geschuldeten Weise erbracht und daher nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften inkongruent. Trotz unterschiedlicher Gesetzesänderungen, hat der Gesetzgeber hier keine Veränderungen vorgenommen, so dass durch das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übernommen wurde.

Im Ergebnis musste die geleistete Ausbildungsvergütung wieder zurückgezahlt werden.

Quelle: Pressemitteilung Nummer 47/17 des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2017

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