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Fehlender Coronatest = Arbeitsverweigerung?

In seinem Urteil vom 14. September 2022 entschloss das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, dass die Verweigerung eines Coronatests bei Mitarbeitenden an Arbeitsplätzen, an denen die Durchführung eines solchen Tests erforderlich sei, einer Arbeitsverweigerung gleich käme. Darüber hinaus verfalle auch der Anspruch auf Verzugslohn, wenn der Arbeitnehmer deshalb zuhause bleiben müsse und seine Arbeit nicht ausführen könne. Der sogenannte Verzugslohn kann gefordert werden, wenn sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet, das heißt die ihm angebotene Leistung (durch den Atbeitnehmer) nicht annimmt. Diesen Anspruch wollte der Angestellte eines Sanitätshauses im Raum Stralsund geltend machen, nachdem er von September bis Dezember 2021 nicht beschäftigt und damit nicht bezahlt wurde. Grund dafür war, dass der ungeimpfte Mann sich weigerte, die von seiner Arbeitsstelle zur Verfügung gestellten Tests in Anspruch zu nehmen und dementsprechend die damals herrschenden 3G-Regelungen nicht erfüllte. Wie zuvor das Arbeitsgericht Stralsund, wies das LAG die Klage mit der Begründung ab, dass beim Sanitätshaus kein Verzug vorgelegen hätte. Vielmehr habe der Arbeitnehmer die notwendigen Testungen “selbstverantwortlich” abgelehnt und sei daher nicht in der Lage gewesen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen vollends zu erfüllen. Sein Ausfallen sei demnach eigenständig verschuldet.


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