Ein Herzstillstand auf dem Bürostuhl nach einem Streit mit dem Arbeitgeber kann ein Arbeitsunfall sein. So entschied das Bundessozialgericht in Kassel am 6. Mai 2021. Vorausgesetzt, dass der Streit beruflichen Tätigkeiten zuzuordnen ist.
Im dazugehörigen Fall hatte die Mitarbeiterin einen Streit mit ihrem Vorgesetzten. Jener wollte einen Arbeitnehmer der ein Defizit in der Kasse verursacht hatte an die übergeordnete Leitung melden. Die Mitarbeiterin stellte sich vor ihren Kollegen und versuchte den Vorgesetzen davon abzubringen dies zu melden. Im Zuge des Streitgesprächs brach die Mitarbeiterin auf ihrem Bürostuhl sitzend zusammen und musste aufgrund des Herzstillstandes wiederbelebt werden.
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft verneinte einen Anspruch auf Entschädigung. Laut jener erfordert ein Arbeitsunfall ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Das BSG entschied nun das Gegenteil. Das „intensive Gespräch“ der Mitarbeiterin mit dem Vorgesetzen stelle so ein „äußeres Ereignis“ dar. Die Richter betonten, dass ein solches Ereignis auch „alltäglich“ seien könnte. Das Ereignis müsse lediglich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein. Vorliegend würde das heißen dass die betroffene Angestellte, als sie sich vor ihren Kollegen stellte, nicht ihre eigenen Interessen verfolgte sondern im Interesse der Bank handelte oder zumindest davon ausgehen konnte dies zu tun.
Dies wird das Landessozialgericht Schleswig-Holstein klären. Weiterhin fehlen noch genauere Untersuchungen ob der Herzstillstand wirklich eine Folge des Streits war und welche gesundheitlichen Schäden dadurch entstanden sind. Urteil: Az.: B 2 U 15/19 R
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