E-Mail-Anbieter muss IP-Adresse zur Strafverfolgung speichern.
Bei gerichtlich angeordneten E-Mail-Überwachungen muss der Dienstanbieter die jeweiligen IP-Adressen weitergeben können. Betreibersysteme, die die IP-Adressen nicht speichern sind unzulässig, so das Bundesverfassungsgericht.
Ein Anbieter, welcher damit warb, hohe Datenschutz-Standards einzuhalten, scheiterte nun damit, die IP-Adressen nicht zu speichern. Nach seiner Ansicht sei das Speichern dieser nicht notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben.
Im Zuge der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, ordnete das Amtsgericht auf Antrag eine Überwachung des E-Mail-Verkehrs des Verdächtigen an. Der Anbieter teilte mit, dass die IP-Adressen nicht erhoben würden und nicht vorhanden seien.
Das Amts- und Landesgericht Stuttgart setzten gegen den Anbieter ein Ordnungsgeld fest und verpflichteten ihn, seinen Dienst so zu organisieren, dass er den Ermittlungsbehörden in Zukunft die IP-Adressen übermitteln kann. Das Bundesverfassungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab mit der Begründung, dass die Berufsfreiheit zwar verletzt, dies aber im Interesse einer „funktionstüchtigen Strafrechtspflege“ gerechtfertigt sei. Laut Gesetz müssen neben dem Inhalt der Kommunikation immer auch die näheren Umstände der Telekommunikation übermittelt werden. Dies sind bei der Telefonüberwachung die Telefonnummern und hier entsprechend die IP-Adressen.
Das Argument, dass im vorliegenden Fall die Adressen nicht vorhanden seien, wiesen die Richter zurück, weil die IP-Adressen zwangsläufig kurzzeitig erfasst werden müssen um überhaupt den Datenverkehr abwickeln zu können. Die IP-Adressen seien also „vorhanden“ und der Anbieter müsse nur dafür sorgen, dass diese nicht wieder gelöscht werden und er sie aus dem System auslesen kann. BVerfG, 29.1.2019 Az.: 2 BvR 2377/16
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