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Lohnsteuer für Werbung auf Autos

Aktualisiert: 11. Juni 2020

Arbeitgeber hat Lohnsteuer wegen Werbung auf Autos der Mitarbeiter nachzuzahlen.


Laut der am 3. Dezember 2019 vom Finanzgericht Münster getroffenen Entscheidung ist der Arbeitgeber verpflichtet Lohnsteuer für das gezahlte Entgelt, welches Arbeitnehmer aufgrund von angebrachter Werbung auf ihren Privatfahrzeugen erhalten haben, zu zahlen. Im dazugehörigen Fall hatte ein mittelständisches Unternehmen Mietverträge mit den Mitarbeitern geschlossen um das Unternehmen auf den Privatfahrzeugen der Vertragspartner zu bewerben. Das Unternehmen wurde durch Aufkleber und Nummernschildhalter beworben. Die Mitarbeiter erhielten dafür einen „finanziellen Anreiz“ von 255 Euro im Jahr. Insgesamt beläuft sich die vom Finanzamt errechnete Nachzahlung auf 2.124 Euro. Das Finanzgericht folgt dieser Auffassung und begründet dies wie folgt. Es ergebe sich aus den allgemeinen Umständen, dass das Werbeziel des Unternehmens nicht eindeutig im Vordergrund stand sondern vielmehr die Stellung des Vertragspartners als Arbeitnehmer sowie seine Tätigkeit als Mitarbeiter, auslösender Faktor für die Bezahlung war. Weiterhin ließ sich aus den abgeschlossenen Verträgen keine Vorgaben für die Wirksamkeit der Werbung erkennen sowie keinen Ausschluss der Werbung für andere Unternehmen. Das Finanzgericht in München hat den Antrag des Klägers auf Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.Urteil: Az.: 1 K 3320/18 L

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