Kostenerstattung im Schuldenbereinigungsverfahren – BGH schränkt Gläubigerrechte ein BGH, Beschluss vom 12.12.2024 – IX ZB 4/24
- Roland Kortsik
- 7. Apr.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Kostenerstattungsansprüche aus einem Zwangsvollstreckungsverfahren bereits mit dessen Einleitung entstehen – unabhängig davon, wann konkret Gebühren anfallen. Zudem fallen solche Ansprüche unter den Ausschlussmechanismus des § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO, wenn sie nicht rechtzeitig im Schuldenbereinigungsplan geltend gemacht werden. Auch § 310 InsO greift – selbst bei prozessualen Erstattungsansprüchen.
Sachverhalt
Ein Gläubiger hatte 2001 einen Zahlungstitel gegen den Schuldner erwirkt und eine Sicherungshypothek eingetragen. 2019 beantragte er die Zwangsversteigerung. Später versuchte der Schuldner erfolglos eine außergerichtliche Einigung, beantragte aber schließlich ein Verbraucherinsolvenzverfahren und legte einen Schuldenbereinigungsplan (§ 305 InsO) vor, in dem zwar die Hauptforderung, nicht aber die Erstattung der Verfahrenskosten enthalten war.
Der Gläubiger ergänzte seine Forderung nicht fristgemäß im Verzeichnis nach § 307 InsO. Das Insolvenzgericht stellte fest, dass der Plan als angenommen gilt (§ 308 Abs. 1 Satz 3 InsO). Nach Rücknahme des Versteigerungsantrags wollte der Gläubiger rund 4.500 Euro an Kosten festsetzen lassen, darunter mehrere Verfahrensgebühren und eine Einigungsgebühr (§§ 788, 104 ZPO i.V.m. VV RVG).
Entscheidung
Der BGH wies den Kostenfestsetzungsantrag zurück. Der Anspruch auf Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten sei zwar entstanden (§ 788 Abs. 1 ZPO), aber nach § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO erloschen, da er im Schuldenbereinigungsplan nicht rechtzeitig berücksichtigt worden sei. Entscheidend sei, dass der Anspruch bereits mit Einleitung des Vollstreckungsverfahrens „zur Gänze“ entsteht – nicht erst mit dem konkreten Anfall der jeweiligen Gebühren.
Auch die Einigungsgebühr sei nicht erstattungsfähig, da sie im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan stehe und damit ebenfalls unter § 310 InsO falle. Diese Vorschrift schließt sowohl materiell-rechtliche als auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche aus, wenn sie im Rahmen des Plans anfallen.
Bedeutung
Die Entscheidung des BGH stellt klar:
Ein Gläubiger muss sämtliche potenziellen Erstattungsansprüche rechtzeitig im Schuldenbereinigungsplan angeben.
Das Versäumnis führt zum vollständigen Ausschluss – selbst bei später entstehenden Gebühren.
§ 310 InsO verhindert umfassend die Erstattung außergerichtlicher oder verfahrensbezogener Kosten im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan.
Diese strenge Linie dient dem Schutz des Schuldners und der Effektivität außergerichtlicher Einigungen.
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