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BGH kippt Klauseln zu Verwahrentgelten und Ersatzkarten – Transparenzgebot verletzt


In einem Grundsatzurteil vom 4. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zentrale Klauseln einer Genossenschaftsbank zu sogenannten Negativzinsen sowie Entgelten für Ersatzkarten und Ersatz-PINs für unwirksam erklärt (Az. XI ZR 161/23).


Verwahrentgelte: Transparenz entscheidend

Die Bank hatte in ihren Preisverzeichnissen für Giro- und Tagesgeldkonten Verwahrentgelte ab bestimmten Freibeträgen vorgesehen. Für Einlagen auf Girokonten ab 25.000 Euro sowie auf Tagesgeldkonten ab 50.000 Euro sollten Kunden 0,5 % p.a. zahlen.

Der BGH erkannte an, dass es sich bei der Verwahrung um eine Hauptleistungspflicht handelt – damit sind die Entgelte grundsätzlich keiner Inhaltskontrolle unterworfen. Allerdings rügte das Gericht die mangelnde Transparenz der Klauseln: Verbraucher könnten nicht erkennen, auf welchen konkreten Betrag sich das Entgelt bezieht – etwa ob der Tagessaldo zu einem bestimmten Zeitpunkt ausschlaggebend ist. Damit verstoßen die Klauseln gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.


Tagesgeldkonten: Unzulässige Einschränkung des Sparzwecks

Noch deutlicher fiel die Bewertung der Entgeltklauseln bei den Tagesgeldkonten aus. Der BGH stellte klar, dass diese Konten Spar- und Anlagezwecken dienen. Ein Verwahrentgelt, das das Guthaben schrittweise reduziert, widerspricht diesem Zweck. Auch wenn ein Freibetrag gewährt wird, sei dies keine ausreichende Rechtfertigung. Die Entgeltklauseln weichen daher von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab und benachteiligen Verbraucher unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).


Ersatzkarte und Ersatz-PIN: Informationsdefizit

In weiteren Klauseln verlangte die Bank 12 Euro für eine Ersatzkarte und 5 Euro für eine Ersatz-PIN – allerdings nur, wenn der Kunde die Ursache selbst zu vertreten hatte. Diese Einschränkung sei für Verbraucher jedoch nicht nachvollziehbar, da nicht klar werde, in welchen Fällen die Bank gesetzlich verpflichtet ist, Ersatz zu leisten. Die Klauseln sind deshalb ebenfalls intransparent und unwirksam.


Folgen des Urteils

Der klagende Verbraucherverein konnte sich mit seinen Unterlassungsanträgen weitgehend durchsetzen. Ansprüche auf Rückzahlung bereits gezahlter Verwahrentgelte sowie auf Auskunft über betroffene Kunden wies der BGH jedoch ab – entsprechende Anträge seien nicht hinreichend bestimmt.

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