Eine Unterbrechung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) aus gesundheitlichen Gründen lässt nun nicht mehr den Anspruch der Eltern auf Kindergeld erlöschen. Dies entschied das Hessische Finanzgericht (FG) in einem Urteil am 23. April 2020.
Im vorliegenden Fall begann die Tochter nach dem Abitur ein FSJ. Dieses musste sie jedoch Ende Mai 2018 abbrechen, weil sie zuvor bereits an Essstörungen litt, welche sich dann weiter verschlimmerten. Später begann sie ein neues FSJ bei einem anderen Träger.
Ab Juli 2018 setzte die Familienkasse die Zahlungen aus. Als Begründung hieß es, die Tochter habe das FSJ schließlich von sich aus abgebrochen. Dagegen legte der Vater Klage ein. Das Kasseler FG gab ihm Recht und begründete wie folgt: Bei einer Ausbildung werde nach allgemeiner Rechtsprechung und Verwaltungspraxis weiterhin Kindergeld gezahlt, auch wenn das Kind krank ist. Dies müsse man auch auf den Freiwilligendienst übertragen. Weiterhin sei es unerheblich, dass die Tochter zu einem neuen Träger gewechselt ist. Denn die Absicht des Kindes, zu Beginn der Pause, wieder ein FSJ anzufangen sei hier „nicht zweifelhaft gewesen“, so das FG. Gegen das Urteil hat die Familienkasse Revision beim Bundesfinanzhof München eingelegt.
Finanzgericht (FG) 23. April 2020, (Az.: 9 K 182/19)
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