Zuerst bleiben Sie ruhig und machen von Ihrem Recht Gebrauch, jede Aussage zum Tatvorwurf zu verweigern. Sie sind nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen.
Kann ich mich der Durchsuchung widersetzen?
Nein, Sie sollten aber der Durchsuchung ausdrücklich widersprechen. Dies sollten Sie sich auf jeden Fall protokollieren lassen. Hintergrund ist, dass eine von Ihnen genehmigte Durchsuchung einen fehlerhaften Durchsuchungsbeschluss heilt und die spätere Geltendmachung von Verfahrensfehlern und Beweisverwertungsverboten gefährdet.
Weiterhin können Sie die anwesenden Beamten bitten, mit der Durchsuchung zu warten bis Sie Ihren Anwalt kontaktiert haben, welcher gegebenenfalls auch der Durchsuchung beiwohnt.
Was habe ich mit dem Durchsuchungsbeschluss zu machen?
Lassen Sie sich jenen aushändigen und nicht nur zeigen. Prüfen Sie den Durchsuchungsbeschluss nach dem Umfang in welchem jener vom Richter genehmigt wurde, auch unter dem Gesichtspunkt welche Gegenstände beschlagnahmt werden dürfen.
Vorsicht: Falls Gegenstände gefunden werden, die zwar nicht im Durchsuchungsbeschluss aufgeführt werden, jedoch aber auf die Verübung einer Straftat hindeuten dürfen diese Zufallsfunde gem. § 108 StPO ebenfalls beschlagnahmt werden.
Bitte achten Sie auch darauf, dass die Beamten nur die im Durchsuchungsbeschluss angegebenen Zimmer durchsuchen dürfen.
Prüfen Sie auch das Datum des Durchsuchungsbeschluss, ein Durchsuchungsbeschluss bei dem seit seinem Erlass 6 Monate vergangen sind, darf nicht verwendet werden und bietet damit keine Grundlage für eine Durchsuchung.
Falls die Beamten sich bei der Begründung der Durchsuchung auf „Gefahr im Verzug“ stützen, müssen die Beamten die Gründe dafür nennen und jene aktenkundig machen.
Brauche ich einen Zeugen für die Durchsuchung?
Ja, ein Zeuge ist sehr ratsam. Dieser steht Ihnen auch gemäß § 105 StPO zu. Die Durchsuchungszeugen helfen Ihnen nämlich falls Ihnen Aussagen vorgeworfen werden die Sie gar nicht getätigt haben. Die Polizei darf diese Zeugen aber nicht im Rahmen der Durchsuchung vernehmen. Darüber hinaus dürfen Sie solche Vernehmungen sogar in Ihren Räumen untersagen.
Was habe ich mit dem „Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll“ zu machen?
Das Protokoll erhalten Sie am Ende der Durchsuchung und haben in diesem verschiedene Textbausteine anzukreuzen. Wichtig ist, das Formblatt sorgfältig durchzulesen und nur das anzukreuzen, was zutreffend ist. Von hoher Bedeutung ist, dass Sie der Durchsuchung und der eventuellen Beschlagnahmung ausdrücklich durch ankreuzen der entsprechenden Textbausteine widersprechen. Ein mündlicher Widerspruch ist schwer zu beweisen.
Weiterhin sollten Sie darauf achten, dass das Sicherstellungsprotokoll alle beschlagnahmten Gegenstände enthält und Ihnen eine Kopie des Protokolls ausgehändigt wird.
Sollte ich einen Anwalt nach der Durchsuchung konsultieren?
Es ist zwingend notwendig einen Anwalt mit ihrer Verteidigung zu beauftragen. Jener nimmt für sie Akteneinsicht und prüft ob die Durchsuchung sowie die Beschlagnahmung rechtmäßig waren.
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