BGH: Austausch von Rauchmeldern ist keine Modernisierung
- Roland Kortsik
- 21. März
- 1 Min. Lesezeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass der Austausch gemieteter Rauchmelder durch gleichwertige, neu gekaufte Geräte keine Modernisierung darstellt und damit keine Mieterhöhung rechtfertigt (Urteil vom 24. Mai 2023, Az.: VIII ZR 213/21).
Hintergrund: Austausch funktionierender Geräte
In einem konkreten Fall ließ eine Vermieterin 2012/2013 Rauchmelder in einer Wohnung in Halle installieren – allerdings als Mietgeräte. Diese Kosten wurden unzulässigerweise als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt, was diese ablehnten.
2019 ersetzte die Vermieterin die weiterhin funktionierenden Mietgeräte durch eigene, gekaufte Rauchmelder. Sie wollte daraufhin die Miete um monatlich 0,79 Euro erhöhen – mit Verweis auf angebliche Modernisierungskosten. Auch diese Forderung wiesen die Mieter zurück.
BGH: Kein höherer Gebrauchswert durch Austausch
Zwar gilt der erstmalige Einbau von Rauchmeldern als Modernisierung. Doch der BGH stellte klar: Der Austausch intakter Geräte durch gleichwertige neue bringt keinen zusätzlichen Nutzen – weder beim Gebrauchswert noch bei der Sicherheit der Wohnung. Es handle sich lediglich um eine Erhaltungsmaßnahme, die nicht zur Mieterhöhung berechtigt.
Fazit für Vermieter und Mieter
Vermieter sollten wissen, dass nicht jeder Aufwand zur Wohnungsverbesserung als Modernisierungskosten umgelegt werden kann. Mieter wiederum sollten bei Mieterhöhungen prüfen, ob diese tatsächlich auf eine echte Verbesserung der Wohnqualität zurückzuführen sind.
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