Berufskraftfahrer dürfen keine Drogen einnehmen, anderenfalls riskieren sie die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt unabhängig davon, ob die Drogen in der Freizeit oder während der Arbeitszeit konsumiert wurden.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016 (Az. 6 AZR 471/15) entschieden, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn anlässlich einer polizeilichen Kontrolle eines Berufskraftfahrers der Konsum von harten Drogen festgestellt wurde. Der Mitarbeiter hatte am Wochenende Drogen zu sich genommen, unter anderem auch Crystal Meth. Zu Beginn der Arbeitswoche wurde er dann im Rahmen einer Polizeikontrolle angehalten. Dabei wurde der Drogenkonsum nachgewiesen. Anhaltspunkte für eine Fahrtüchtigkeit sollen nicht bestanden haben. Dennoch kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Hiergegen erhob der Berufskraftfahrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht - zumindest in den ersten beiden Instanzen mit Erfolg.
Die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung fiel zulasten des klagenden Mitarbeiters aus. Die Vorinstanzen hatten dies noch anders gesehen und dem Mitarbeiter Recht gegeben. Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts ergeben sich aus der Einnahme der Drogen erhebliche Gefahren im Straßenverkehr, so dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Die Klage wurde abgewiesen. Die fristlose Kündigung hat Bestand.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 57/16 des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2016
Bei Fragen zum Arbeitsrecht – ght. Rechtsanwälte Mainz
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