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Wein zählt zu „Lebensmitteln"

Aktualisiert: 11. Juni 2020

Das VG Aachen entschied in einem Beschluss vom 6. April 2020, dass Weinhändler zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht schließen müssen. Da laut der Nordrhein-westfälischen Corona-Schutzverordnung auch Genussmittel wie Wein zu den „Lebensmitteln“ zählen können. Auch wenn diese nicht den Grundbedarf der Bevölkerung decken.

Vorrangegangen war dem Beschluss die Schließung eines Weinhandels,welche die Stadt Aachen angeordnet hatte. Die Stadt Aachen begründete dies damit, dass zwar trotz der Corona-Pandemie Lebensmittel verkauft werden dürfen, dies aber nur für dringend notwendige Lebensmittel gilt, nicht für Genussmittel wie Wein.

Dem Widersprach das Verwaltungsgericht Aachen in seiner Entscheidung. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hatte klargestellt, dass der Begriff „Lebensmittel“ in seiner Gesamtheit zu verstehen sei und nicht auf notwendige Lebensmittel beschränkt ist. Weiterhin könne der Gesundheitsschutz auch durch Einhaltung strenger Hygieneauflagen erreicht werden.

Urteil: Az.: 7 L 259/20

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