Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer im Wohnhaus bald einfacher?
Der Kläger, der einen Gerüstbaubetrieb unterhält, errichtete ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 150 m², wovon auf ein Zimmer („Arbeiten“) ca. 17 m² entfielen (Fertigstellung 2015). Der Kläger machte erst am 28.9.2016 im Zuge seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2015 anteilig Vorsteuern für das Errichten des Arbeitszimmers geltend, jedoch nicht in der zuvor eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug wegen nicht rechtzeitig erfolgter Zuordnung des Zimmers zum Unternehmensvermögen (diese hätte bis zum 31. Mai des Folgejahres als gesetzlicher Abgabetermin erfolgen müssen). Der Kläger ging anschließend in Revision.
Der BFH entschied, dass die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Finanzamtes, nach den Kriterien des BFH, unbegründet sei. Jedoch sei zweifelhaft ob ein EU-Mitgliedstaat eine solche Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen überhaupt treffen dürfe.
Deshalb ersuchte der BFH nun den EuGH um eine Vorabentscheidung, die klären soll, welche Rechtsfolgen eine nicht rechtzeitig getroffene Zuordnungsentscheidung hat. Falls der EuGH die bisherige Handhabung in Deutschland ablehnt, könnte das die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei unternehmerischer Tätigkeit und sog. gemischter Nutzung erleichtern.
BFH, Beschl. v. 18.9.2019 – XI R 3/19
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