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Verwaltungsgericht Freiburg: Vermieter müssen für offene Müllgebühren aufkommen


Das Verwaltungsgericht Freiburg hat bestätigt, dass Vermieter für ausstehende Abfallgebühren ihrer Mieter zur Kasse gebeten werden dürfen – zumindest dann, wenn Mahnungen an die Mieter erfolglos bleiben (Az. 4 K 1957/23).


Im verhandelten Fall ging es um Müllgebühren aus dem Jahr 2018. Nachdem die Stadt Freiburg zweimal vergeblich versucht hatte, die Forderung beim Mieter einzutreiben, wandte sie sich an den Vermieter. Dieser klagte dagegen, scheiterte jedoch vor Gericht. Grundlage war die kommunale Abfallwirtschaftssatzung, laut der Mieter und Vermieter als Gesamtschuldner haften.


Das Gericht betonte, dass die Stadt ein weites Ermessen bei der Auswahl des Schuldners hat. Eine Vollstreckung gegen den Mieter sei nicht zwingend erforderlich – entscheidend sei, dass die Entscheidung sachlich begründet und nicht willkürlich getroffen werde. Der betroffene Vermieter habe zudem die Möglichkeit, sich die gezahlten Gebühren später beim Mieter zurückzuholen.


Vermieter können die Müllgebühren im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weiterreichen und auch verlangen, vorrangig nicht belastet zu werden. Dafür muss die Stadt ein sogenanntes Sonderbuchungszeichen einrichten. Zudem haben Vermieter das Recht auf Auskunft über offene Müllgebühren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt werden.


Praxistipp: Vermieter sollten klare Regelungen im Mietvertrag treffen und die Abfallgebühren regelmäßig im Blick behalten, um Überraschungen zu vermeiden.

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