top of page

Telefonnummer in Widerrufsbelehrung nicht zwingend notwendig

BGH-Urteil: Karlsruhe, 13. März 2025 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (Az. VIII ZR 143/24) entschieden, dass beim Fernabsatzkauf eines Neufahrzeugs die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend erforderlich ist, sofern diese auf der Website des Unternehmens leicht zugänglich ist.

Hintergrund des Falls

Der Rechtsstreit entstand aus einem Kaufvertrag, den ein Verbraucher am 18. Februar 2022 mit einer Fahrzeughändlerin im Fernabsatz abgeschlossen hatte. Die Händlerfirma stellte ihre Telefonnummer auf ihrer Website sowohl im Impressum als auch im Bereich "Kontakt" bereit, verzichtete jedoch darauf, diese Information in der Widerrufsbelehrung aufzuführen. Stattdessen enthielt diese lediglich die Postanschrift und eine E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeiten. Damit wich die Widerrufsbelehrung von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ab.

Nachdem der Käufer das Fahrzeug am 23. August 2022 erhalten hatte, erklärte er am 20. Juni 2023 per E-Mail den Widerruf des Vertrags und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung weiterer Kosten. Das Landgericht Berlin II und das Kammergericht Berlin wiesen die Klage ab. Der Kläger legte daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein, um eine Revision zu erwirken.

Begründung des BGH-Beschlusses

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies die Beschwerde des Klägers zurück und sah keine rechtliche Grundlage für eine Revision. In seiner Entscheidung stellte das Gericht klar, dass gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht verpflichtend ist, solange diese auf der Unternehmenswebsite leicht auffindbar ist.

Das Gericht führte weiter aus, dass die Bereitstellung einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse ausreiche, um dem Verbraucher eine schnelle und effiziente Kommunikation zu ermöglichen. Eine fehlende Telefonnummer habe keinen Einfluss auf den Beginn oder die Dauer der Widerrufsfrist. Auch ohne diese Angabe könne der Verbraucher seine Rechte fristgerecht innerhalb der vorgesehenen vierzehntägigen Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 und § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB ausüben.

Der BGH sah den Sachverhalt als so eindeutig an, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht erforderlich sei („acte clair“). Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmen im Online-Handel und bestätigt, dass eine Widerrufsbelehrung nicht zwangsläufig eine Telefonnummer enthalten muss, wenn alternative Kontaktmöglichkeiten bestehen.

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Commentaires


bottom of page