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Häkchen für Zustimmung zum Setzen von Cookies...

Aktualisiert: 11. Juni 2020

Häkchen für Zustimmung zum Setzen von Cookies darf nicht bereits angekreuzt sein!


Der Europäische Gerichtshof entschied am 1. Oktober 2019, dass Betreiber einer Website ohne aktive Zustimmung des Nutzers keine Cookies speichern dürfen. Dabei ist es unzulässig wenn der Betreiber der Website ein festgelegtes Häkchen in einem Kontrollkästchen einer Einverständniserklärung zum Setzen eines Cookies setzt.

Vorliegend hatte die Planet49 GmbH, welche Daten durch Online-Gewinnspiele ihrer Nutzer erhält und diese zur Weitergabe an Werbepartner benutzt, beim Besuch der Website eine Cookie-Datei mit einem eindeutigen Benutzercode auf dem Computer des Nutzers gespeichert. Wofür Planet49 auch eine Einverständniserklärung formuliert hat. Jedoch war das Häkchen im Kontrollkästchen der Einverständniserklärung zum Setzen eines Cookies schon gesetzt. Folglich ist werden nur keine Cookies gesetzt wenn der Nutzer das vorher gesetzte Häkchen entfernt. Ist dies durch den Nutzer geschehen hat er keine Möglichkeit mehr an dem Online-Gewinnspiel teilzunehmen.

Der Verbraucherzentralenbundesverband hielt dies für illegal. Das vorab eingerichtete Häkchen erfülle nicht die Anforderungen an eine eindeutige und informierte Zustimmung des Verbrauchers. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an den europäischen Gerichtshof verwiesen. Jener entschied dass die aktive Zustimmung des Nutzers für die Installation des Cookies nötig ist. Somit ist ein vorab gesetztes Häkchen im Kontrollkästchen einer Einverständniserklärung zum Setzen eines Cookies ein Verstoß gegen das EU-Recht. Eine wirksame Einwilligung wurde nicht erteilt. Ob es sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht, ist laut den Richtern unerheblich.

Die Richter führten weiterhin aus, dass Website-Betreiber den Nutzern detailliertere Informationen über Cookies zur Verfügung stellen müssen insbesondere der Zeit in der sie verwendet werden können und den Zugriffsmöglichkeiten Dritter. Dabei berufen sie sich auf die DSGVO. Urteil: Az.: C-673/17

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