OLG Hamm: Kein Schadenersatz ohne konkreten Nachweis
- Roland Kortsik
- 21. März
- 1 Min. Lesezeit
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 6. September 2023 (Az.: 7 U 19/23) ein wegweisendes Urteil zum Datenschutz gesprochen: Nutzer von Facebook haben nach einem massiven Datenleck nicht automatisch Anspruch auf Schadenersatz. Entscheidend sei der Nachweis eines individuellen, immateriellen Schadens.
Hintergrund: Datenleck bei Facebook
Zwischen Januar 2018 und September 2019 wurden personenbezogene Daten von rund 500 Millionen Facebook-Nutzern durch eine Schwachstelle in der Suchfunktion abgegriffen. Dabei konnten Angreifer Telefonnummern generieren und mit Profilinformationen wie Namen und Geschlecht verknüpfen. Diese Daten wurden später im Darknet angeboten.
Als Folge verhängte die irische Datenschutzbehörde im November 2022 eine Strafe von 265 Millionen Euro gegen Meta. Viele Betroffene in Deutschland reichten daraufhin Klagen auf Schadenersatz ein.
Gericht verlangt konkrete Darlegung des Schadens
Im verhandelten Fall sah das OLG Hamm zwar grundsätzlich eine Haftung Metas für die Datenschutzverletzung, wies den Entschädigungsantrag jedoch ab. Die Klägerin hatte keinen individuell erlebten Schaden belegt. Allgemeine Aussagen zu Angst oder Kontrollverlust reichten dem Gericht nicht aus.
Fazit
Wer bei Datenschutzverstößen Ansprüche geltend machen will, muss den erlittenen immateriellen Schaden konkret belegen. Pauschale Angaben genügen nicht, um vor Gericht erfolgreich zu sein.
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