Keine Haftung der Bank für Anwaltskosten nach Geldwäscheverdachtsmeldung
- Roland Kortsik
- 7. Apr.
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Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 25. Februar 2025 – 10 U 18/24) hat entschieden, dass eine Bank nicht für Anwaltskosten haftet, die einem Kunden im Vorfeld eines Prozesses entstehen, wenn sie aufgrund eines Geldwäscheverdachts eine Auszahlung blockiert.
Hintergrund
Die Klägerin hatte hohe Geldbeträge (über eine Million Euro) auf ihr Konto erhalten, woraufhin die Bank eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) absetzte. Die Auszahlung verweigerte sie zunächst. Die Kundin schaltete daraufhin ihren späteren Prozessanwalt ein, um die Freigabe des Geldes zu erwirken. Mit einem Schreiben vom 29. Juli 2023 forderte dieser die Bank zur Auszahlung bis zum 8. August auf. Die Bank reagierte nicht fristgerecht, zahlte aber später während des Prozesses teilweise aus und überwies den Restbetrag an eine andere Bank.
Prozessverlauf
Das Landgericht Wiesbaden gab der Klägerin in erster Instanz weitgehend recht, insbesondere auch in Bezug auf die geforderten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 9.875,22 €. Die Bank ging dagegen in Berufung – mit Erfolg.
Entscheidung des OLGDas OLG stellte klar: Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur ersatzfähig, wenn sie nach Eintritt des Verzugs oder aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung entstanden sind. Beides verneinte das Gericht im konkreten Fall.
Verzug lag erst ab dem 9. August 2023 vor – zu diesem Zeitpunkt war der Anwalt aber bereits beauftragt.
Eine Pflichtverletzung der Bank sah das Gericht nicht. Die Verdachtsmeldung an die FIU sei rechtmäßig und die anschließende Sperrung des Kontos gesetzlich gedeckt gewesen (§§ 43, 46 GwG).
Auch wenn die Auszahlung erst Wochen später erfolgte, sei die Beauftragung des Anwalts bereits zuvor erfolgt – damit entfalle ein Kausalzusammenhang.
Zudem greift § 48 GwG, der Banken vor zivilrechtlicher Haftung schützt, wenn sie eine Verdachtsmeldung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch erstatten.
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