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Influencer müssen digitale Verknüpfungen als Werbung kennzeichnen!

Dies entschied das OLG Karlsruhe am 09.09.2020. Im vorangegangen Fall ging es um eine Mode und Lifestyle „Influencerin“ mit über 4 Millionen Followern auf Instagram. Jene versah ihre Posts mit sogenannten „Tap Tags“ welche durch das Antippen des Posts erschienen und durch erneutes Anklicken die Benutzer auf die Webseiten der jeweiligen Anbieter der gezeigten Produkte weiterleiteten.

Das Gericht führte aus, dass die „Tap Tags“ eine geschäftliche Handlung darstellen, welche der Erhöhung des Marktwertes der Influencerin ebenso wie des Absatzes der „getaggten“ Produkte diente. Weiterhin sei aber nicht bei jedem „Tap Tag“ automatisch klar, dass es sich um Werbung handelt. Die Influencerin hat laut Gericht, aufgrund ihrer Wahrnehmung bei ihren Abonnenten als „authentisch“ und als „eine von ihnen“, deutlich zu machen, wo sie die Interessen von Anbietern verfolgt, unabhängig davon ob diese sie dafür bezahlen.


Urteil: (Az.: 6 U 38/19).

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