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Betriebsschließung wegen Corona ist Risiko des Arbeitgebers

Im Falle einer pandemiebedingten Betriebsschließung dürfen Arbeitsgeber nicht den Lohn ihrer Mitarbeiter einbehalten. Solche Schließungen gehören zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 30. März 2021.

Vorliegend ging es um eine Mitarbeiterin einer Spielhalle. Sie war seit 2016 bis zum 30. April 2020 dort beschäftigt. Danach ging die Frau in den Ruhestand. Wegen der Corona-Pandemie musste die Spielhalle ab dem 16. März 2020 schließen. Die Angestellte hätte eigentlich noch 62 Stunden gearbeitet und inklusive Nacht- und Sonntagszuschlägen 666,19€ verdient. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch diese Summe zu bezahlen, mit der Begründung, die Schließung sei Teil des allgemeinen Lebensrisikos.

Das LAG Düsseldorf entschied jetzt zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Die Schließung gehöre, wie Naturkatastrophen zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Ebenfalls sei unerheblich, ob die Schließung bundesweit oder nur lokal gelte. Der Arbeitgeber muss die 62 Arbeitsstunden entlohnen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

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