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Arbeitgeber darf Maskenpflicht anordnen



Der Arbeitgeber darf anordnen, dass seine Mitarbeiter während der Arbeitszeit zur Einhaltung des Infektionsschutzes einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, so das Arbeitsgericht Siegburg in einem Urteil vom 4. Januar 2021.

Mit der seit dem 11. Mai 2020 angeordneten Maskenpflicht des Arbeitgebers für alle Besucher und Mitarbeiter in den Räumlichkeiten des Rathauses war ein Verwaltungsmitarbeiter nicht einverstanden. Der Mitarbeiter legte ein ärztliches Attest vor, welches ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Der Arbeitgeber ordnete an, dass der er zumindest beim Betreten, auf den Fluren und in Aufenthaltsräumen eine Maske tragen müsse. Der Mitarbeiter ging vor Gericht und verlangte, seine Arbeit zu Hause oder gänzlich ohne Maske ausführen zu dürfen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage zurück und bestätigte, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Zwecke des Infektionsschutzes anordnen darf. Im konkreten Fall gebe es Zweifel bezüglich des Attests. Denn diesem war keine konkrete Begründung zu entnehmen, weshalb der Mitarbeiter keine Maske tragen könne. Eine Ausnahmegenehmigung könne damit nicht begründet werden. Auch den Anspruch auf die Einrichtung eines Arbeitsplatzes zu Hause wies das Gericht zurück.

Urteil: Az.: 4 Ga 18/20

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