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Tötung auf Verlangen oder straffreie Beihilfe zur Selbsttötung?

Mit dieser Frage befasste sich ein am 11. August 2022 veröffentlichter Beschluss. Darin wurde der Fall eines 2019 verstorbenen Mannes nochmals untersucht. Nachdem der an einem chronischen Schmerzsyndrom, Depression, Diabetes und Arthrose leidende Mann so sehr an Kräften verlor, dass er bettlägerig wurde, äußerte er zunehmend den Wunsch, sterben zu wollen. Als die Last zu leben nicht mehr tragbar für ihn war, entschloss er sich, sich umzubringen – mit Hilfe seiner Frau. Dabei sollte die Ehefrau, die Jahre lang als Krankenschwester arbeitete, zunächst alle im Haus vorrätigen Tabletten sammeln und dem Diabetiker anschließend sechs hoch dosierte Insulinspritzen verabreichen. Wie der Mann in seinem Notizbuch festhielt, sollte letzteres verhindern, dass er „noch als Zombie“ zurückkehre. Obwohl auch die Einnahme der vielen Medikamente zu seinem Tod geführt hätten, wie später festgestellt wurde, galten die Insulinspritzen als Todesursache. Das Vorgehen der Frau wurde vom Landesgericht Stendal als Tötung auf Verlangen eingestuft und mit einer einjährigen Bewährungsstrafe bestraft. Nun hat der BGH die Verurteilung jedoch aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung mit der Differenzierung zwischen der Tötung auf Verlangen, die der Frau vorgeworfen wurde, und einer straffreien Beihilfe zur Selbsttötung. Der hauptsächliche Unterschied liege demnach darin, wer die Tatherrschaft inne habe.Bei einer Tötung auf Verlangen läge diese beim anderen, indem der Suizident den Gesamtplan in dessen Hände gebe. Behielt „der Sterbewillige dagegen bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal dann töte er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe“ (BGH).


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