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Fräulein als Bezeichnung einer unverheirateten Frau

Aktualisiert: 11. Juni 2020

Seit 1972 wurde der Begriff des Fräuleins (vgl. § 291 ZPO) als Bezeichnung einer unverheirateten Frau, der zudem auch noch latent verniedlichend war, abgeschafft. Begründung: Es gab keinen Begriff für unverheiratete Männer, wie etwa "Herrlein". Dennoch liegt laut Amtsgericht Frankfurt (AG Frankfurt 27.06.2019, 29 C 1220/19) keine Verletzung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und auch keine öffentliche Diffamierung vor, wenn eine Frau auch heute noch so bezeichnet wird.


Die Klägerin wandte sich gegen zwei um die 90 Jahre alte Beklagte, ihre Vermieter, die auf dem Putzplan in einem Mehrfamilienhaus für die Mieterin als Klägerin die Bezeichnung Frl. bzw. Fräulein ebenso wie am Türschild angebracht hatten. Die begehrte Unterlassung hat das AG Frankfurt zurückgewiesen.




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