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Zahnärztin hat keinen Anspruch auf höhere Impf-Priorität!

So entschied das Verwaltungsgericht Hamburg in einem am 23.02.21 verkündeten Urteil. Die Zahnärztin hat mit ihrem Eilantrag eine „zeitgerechte“ Impfung gegen Corona sowie eine dafür notwendige Einstufung in die höchste Prioritätsgruppe wenigstens jedoch in die zweithöchste Gruppe. Ärzte und Zahnärzte sind aktuell nur in der dritten Gruppe mit „erhöhter Priorität“ eingestuft.

Die Antragsstellerin argumentierte, dass von ihr viele ältere Menschen behandelt werden und es im Rahmen der Behandlungen zu Freisetzungen von Partikeln kommen kann. Auch laut RKI bestehe bei „bestimmten zahnärztlichen Prozeduren“ ein hohes Risiko. Weswegen die Einstufung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieße und ihr Grundrecht auf Gesundheitsschutz verletze. Die Hamburger Gesundheitsbehörden lehnten dies aber mit Verweis auf einen fehlenden Härtefall sowie die Pflicht die vorgegebene Priorisierung einzuhalten, ab. Auch der Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Eine Abweichung komme nur in Betracht bei einem Härtefall oder einer vom Verordnungsgeber „nicht ausreichend bedachte Konstellation“. Weiterhin könne aus den angeführten Grundrechten „kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf sofortige Impfung“ abgeleitet werden. Die Impfstoffknappheit macht es notwendig Prioritäten zu setzen.

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