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Toiletteneinschluss am Arbeitsplatz: Fristlose Kündigung rechtens



Ein Mitarbeiter, der einen Kollegen mutwillig in der Toilette einsperrt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das entschied das Arbeitsgericht Siegburg in einem Urteil vom 11. Februar 2021 (Az. 5 Ca 1397/20).

In dem Fall arbeitete der Kläger seit über einem Jahr als Lagerist. Zwischen ihm und einem Kollegen kam es wiederholt zu Spannungen. Diese gipfelten im Juni 2020 in einer drastischen Eskalation: Während sich der Kollege auf der Toilette befand, stieß der Lagerist mithilfe eines Tricks den Schlüssel aus dem Türschloss und zog ihn durch ein Papierblatt unter der Tür nach draußen. Der Kollege war daraufhin eingesperrt und konnte sich erst nach erheblichem Kraftaufwand selbst befreien – dabei wurde die Tür beschädigt.

Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Dagegen wehrte sich der Lagerist mit einer Kündigungsschutzklage – ohne Erfolg. Das Gericht bewertete die Handlung als schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten. Eine Abmahnung sei angesichts der Schwere des Vorfalls nicht erforderlich gewesen, ebenso wenig eine reguläre Kündigung mit Frist.

Das Gericht betonte, dass durch das Verhalten nicht nur die persönliche Freiheit des Kollegen beeinträchtigt, sondern auch Eigentum des Arbeitgebers beschädigt wurde. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar gewesen.

Fazit: Grobe Pflichtverletzungen – besonders bei körperlicher oder psychischer Beeinträchtigung von Kollegen – können ohne vorherige Abmahnung zur sofortigen Kündigung führen.


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