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Täuschung über Corona-Impfstatus = Rechtfertigungsgrund bei fristloser Kündigung

Das entschied das Arbeitsgericht Siegburg Ende Juni. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, in dem ein 46-jähriger Monteur fristlos gekündigt wurde, nachdem er seiner Vorgesetzten einen gefälschten Impfausweis vorlegte. Aufgrund der gesetzlichen Auflagen durfte der Betrieb zu dieser Zeit nur von Geimpften, Genesenen oder negativ Getesteten betreten werden. Nachdem der Monteur selbst äußerte, noch nicht geimpft zu sein und sich zunächst täglich testete, legte er er Anfang Dezember einen QR-Code vor, der seine zweite Impfung auf Ende Juli datierte. Auf die darauf folgende fristlose Kündigung erhob er eine Kündigungsschutzklage, die das Arbeitsgericht Siegburg mit diesem Urteil allerdings abwies. Begründet wurde das Urteil mit dem erheblichen Verstoß des Monteurs gegen die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten. Außerdem habe er mit der Täuschung das Vertrauen seiner Vorgesetzten verletzt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden

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