Der Mieter oder Pächter sollte die Schlüssel nicht voreilig an den Eigentümer geben. Denn rechtlich ist dies als freiwilliger Verzicht auf die Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten zu bewerten. Dies entschied das OLG Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 9. November 2020.
Im dazugehörigen Fall fand der Mitarbeiter eines Restaurants am Frankfurter Flughafen die Kühlschränke im Restaurant verschlossen vor. Kurz daraufhin wurde ihm vom Hausmeister eine außerordentliche Kündigung übergeben, verbunden mit der Aufforderung an den Pächter, die Schlüssel zu übergeben. Der Pächter des Restaurants weigerte sich dieser Aufforderung nachzukommen, woraufhin die Polizei eingeschaltet werden musste. Nach Aufforderung der Polizei übergab jener den Schlüssel.
Mit einem Eilantrag vor Gericht verlangt der Pächter nun die Schlüssel und „Besitz“, also die Verfügungsgewalt über die Räume zurück. Dies ohne Erfolg, das OLG Frankfurt entschied der Pächter habe die Schlüssel willentlich rausgegeben und damit der Besitzaufgabe zugestimmt. Auch die Aufforderung der Polizei sei für den Fall zu beachten, so sei jene zwar entscheidend für die Übergabe gewesen, jedoch hat die Polizei laut Zeugenaussagen keinen so starken Druck ausgeübt „dass nicht mehr von einer freien Willensentscheidung ausgegangen werden kann“.
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