OLG Frankfurt: Nähe zu Schulen kein Mietmangel bei Spielhallen
- Roland Kortsik
- 21. März
- 1 Min. Lesezeit
Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 2 U 5/23) hat entschieden, dass die Lage einer Spielhalle in der Nähe einer Schule allein keinen Mietmangel darstellt – selbst wenn dadurch der Betrieb erschwert wird.
Hintergrund: Gesetzliche Änderungen und Mietkonflikt
In dem Fall ging es um eine Gewerbeimmobilie, die als Spielhalle vermietet wurde. Durch eine Gesetzesänderung galten neue Abstandsregelungen zu Schulen (mindestens 300 Meter). Die neue Betreiberin der Spielhalle stellte daraufhin die Mietzahlungen ein. Sie argumentierte, die Nähe zur Schule mache den Betrieb unmöglich und stelle daher einen Mangel der Mietsache dar.
Gericht: Kein Mangel ohne behördliches Verbot
Das OLG Frankfurt wies die Klage ab. Die Immobilie sei nicht mangelhaft, solange keine offizielle Untersagung durch die Behörden erfolgt oder konkret bevorsteht. Solange der Betrieb weiterhin geduldet werde, bleibe die Nutzung der Räume rechtlich möglich.
Folge: Miete muss gezahlt werden
Die Mieterin blieb zur Zahlung der Miete verpflichtet. Auch Gewährleistungsansprüche griffen nicht, da sie dem Fortbestand des Mietverhältnisses ausdrücklich zugestimmt hatte.
Praxis-Tipp
Mieter von Gewerbeimmobilien sollten bei Abschluss von Verträgen mögliche gesetzliche Änderungen mitdenken und im Zweifel rechtliche Beratung einholen – insbesondere bei spezialisierten Nutzungen wie Spielhallen.
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