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Keine Löschungspflicht bei nachgewiesener Lüge – OLG Saarbrücken zur Bewertung im Netz



Wer falsche Angaben macht, um unliebsame Online-Bewertungen löschen zu lassen, hat vor Gericht schlechte Karten. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9. September 2022 (Az. 5 U 117/21), in dem ein Zahnarzt mit seiner Klage gegen eine Patientin scheiterte.


Die Patientin hatte auf einem Bewertungsportal geschildert, dass sie wegen einer Zahnentfernung einen Termin bei einem Oralchirurgen hatte. Sie habe ein Attest mitgebracht, das ihre Angst vor Spritzen belegt und eine Vollnarkose empfiehlt. Trotzdem sei sie trotz Schmerzen heimgeschickt worden. Der Arzt wollte diese Bewertung löschen lassen und behauptete, die Patientin sei nie in seiner Praxis gewesen.


Doch sie konnte ihre Behandlung nachweisen – und das Landgericht sowie das OLG gaben ihr recht. Der Portalbetreiber musste der Löschaufforderung nicht nachkommen. Das Gericht stellte klar: Wer bewusst falsche Tatsachen vorträgt, um gegen Bewertungen vorzugehen, verliert seinen Anspruch. Eine weitere Prüfungspflicht des Portals entfällt in solchen Fällen.


Fazit: Lügen gegenüber Bewertungsplattformen führen nicht zur Löschung – im Gegenteil, sie können das Vertrauen in den Antragsteller nachhaltig erschüttern.

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