Teilzeitstudierende können Anspruch auf Hartz IV haben. So entschied das Landessozialgericht Darmstadt am 15. Dezember 2020. Grund dafür ist, dass der gesetzliche Ausschluss vom Arbeitslosengeld II nicht greift, wenn kein Anspruch auf Bafög-Förderung besteht. Diesen Anspruch haben Teilzeitstudierende nicht, weil diese grundsätzlich nicht durch Bafög förderungsfähig sind.
Hier ging es um einen 42-jährigen Epileptiker, welcher ab 2018 an der Universität Gießen Geschichte und Kulturwissenschaften studierte. Bedingt durch seine Behinderung konnte der Mann sein Studium nicht in Vollzeit ausüben, weshalb die Universität ihm ein Teilzeitstudium ermöglichte. Typische Gründe für ein Teilzeitstudium sind neben Behinderungen auch Teilzeitbeschäftigungen und die Erziehung von Kindern bzw. die Pflege naher Verwandter. Weil der 42-Jährige kein Bafög erhielt, stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld II, welcher vom Jobcenter abgelehnt wurde.
Das LSG Darmstadt gewährte dem Mann die Hartz-IV-Leistungen. Grund dafür war, dass ein Teilzeitstudium nach dem Bafög nicht „grundsätzlich“ förderungswürdig sei, weil es die Arbeitskraft des Studenten nicht voll ausschöpfe. Deshalb seien Hartz-IV-Leistungen nicht ausgeschlossen. Ob in Teilzeit studiert werde, richte sich nach dem jeweiligen Semester und nicht nach den Umständen der gesamten Ausbildung.
Urteil: Az: L 9 AS 535/20 B ER
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